Bedingungen für Catering und Events
I. Geltungsbereich
Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zur Durchführung von Veranstaltungen wie Banketten, Breakfast & Lunch breaks, Caterings & Veranstaltungen jedweder Art, sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen des Beba Restaurants in den Restaurant in Berlin als auch Außer Haus.
II. Vertragsschluss, Partner, Haftung, Verjährung
1. Der Vertrag wird zwischen dem Restaurant Beba und dem Kunden geschlossen, die die Vertragsparteien sind. Die Auftragserteilung und damit der Vertragsabschluss erfolgt durch die Bestätigung oder Bezahlung eines Angebots oder einer Rechnung durch den Kunden.
2. Ist der Kunde/Besteller nicht der Veranstalter selbst oder wird vom Veranstalter ein Handelsvertreter oder Organisator eingeschaltet, so haftet der Veranstalter zusammen mit dem Kunden gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag, sofern der Gaststätte Beba eine entsprechende Erklärung des Veranstalters vorliegt.
Die Gaststätte Beba haftet für ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen der Gaststätte Beba auftreten, wird sich die Gaststätte Beba bemühen, diese nach Kenntnis oder unverzüglicher Mitteilung an den Kunden zu beheben. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, dem Beba Restaurant rechtzeitig auf die Möglichkeit eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen. Alle Ansprüche gegen das Beba Restaurant verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Schadensersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis nach fünf Jahren. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht für Ansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung vom Beba Restaurant beruhen.
III. Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung
1. Das Beba Restaurant ist verpflichtet, die vom Kunden bestellten und von dem Beba Restaurant zugesagten Leistungen zu erbringen.
2. Der Kunde ist verpflichtet, die für diese und weitere in Anspruch genommene Leistungen vereinbarten bzw. üblichen Preise des Beba Restaurants zu zahlen. Dies gilt auch für von ihm veranlasste Leistungen und Auslagen des Beba Restaurants an Dritte, insbesondere auch für Forderungen von Urheberrechteverwertungsgesellschaften (z.B. GEMA).
3. Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer ein. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Veranstaltung vier Monate und erhöht sich der vom Beba Restaurant allgemein für derartige Leistungen berechnete Preis, so kann der vertraglich vereinbarte Preis angemessen, höchstens jedoch um 5% erhöht werden.
4. Rechnungen des Beba Restaurants ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 10 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Beba Restaurant ist berechtigt, aufgelaufene Forderungen jederzeit fällig zu stellen und unverzügliche Zahlung zu verlangen. Bei Zahlungsverzug ist Beba Restaurant berechtigt, die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von derzeit 8% bzw. bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz zu verlangen. Beba Restaurant bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. Beba Restaurant ist berechtigt, jederzeit eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag schriftlich vereinbart werden. Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung des Beba Restaurants aufrechnen oder mindern.
IV. Stornierung
Durch den Kunde: Der Kunde kann die Veranstaltung/Catering Vereinbarung jederzeit kündigen. Wenn die Veranstaltung mehr als 14 Tage vor dem Veranstaltungstermin abgesagt wird, sollte der Kunde keine Stornierungsgebühren bezahlen.
Wenn die Veranstaltung weniger als 14 Tage und mehr als 7 Tage vor dem Veranstaltungstermin abgesagt wird, würde der Kunde eine Stornierungsgebühr von 30% des Nettowertes der Veranstaltung zahlen.
Wenn die Veranstaltung weniger als 3 Tage vor dem Veranstaltungstermin storniert wird, würde der Kunde eine Stornierungsgebühr von 50% des Nettowertes der Veranstaltung zahlen.
Durch Beba: Beba kann diese Vereinbarung jederzeit kündigen. Wenn Beba storniert, erstattet Beba alle zuvor vom Kunden gezahlten Gelder zurück. Das Beba Restaurant ist berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten, beispielsweise falls höhere Gewalt oder andere von Beba Restaurant nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen;
Bei berechtigtem Rücktritt des Beba Restaurants entsteht kein Anspruch des Kunden auf Schadensersatz.
VI. Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstatlungszeit
1. Eine Änderung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% muss spätestens zwei Werktage vor Veranstaltungsbeginn dem Beba Restaurant mitgeteilt werden; sie bedarf der schriftlichen Zustimmung des Beba Restaurants.
2. Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl durch den Kunden um maximal 5% wird von der Abrechnung bei der Abrechnung anerkannt. Bei darüber hinausgehenden Abweichungen wird die ursprünglich vereinbarte Teilnehmerzahl abzüglich 5% zugrunde gelegt. Der Kunde hat das Recht, den vereinbarten Preis um die von ihm nachzuweisenden, aufgrund der geringeren Teilnehmerzahl ersparten Aufwendungen zu mindern.
3. Im Fall einer Abweichung nach oben wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet.
4. Bei Abweichungen der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist das Beba Restaurant berechtigt, die vereinbarten Preise neu festzusetzen sowie die bestätigten Räume zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ist.
5. Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt das Beba Restaurant diesen Abweichungen zu, so kann das Beba Restaurant die zusätzliche Leistungsbereitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, das Beba Restaurant trifft ein Verschulden.
VII. Mitbringen von Speisen und Getränken
Der Kunde darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Beba Restaurant. In diesen Fällen wird ein Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten berechnet (Korkgeld).
VIII. Technische Einrichtungen und Anschlüsse
1. Soweit das Beba Restaurant für den Kunden auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt das Beba Restaurant von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.
2. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes des Beba Restaurants bedarf deren schriftlicher Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Beba Restaurants gehen zu Lasten des Kunden, soweit das Beba Restaurant diese nicht zu vertreten hat.
3. Störungen an vom Beba Restaurant zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit sofort beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit das Beba Restaurant diese Störungen nicht zu vertreten hat.
IX. Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen
1. Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen/dem Restaurant. Das Beba Restaurant übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Beba Restaurants. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen.
2. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen, ist das Beba Restaurant berechtigt. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist das Beba Restaurant berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Beba Restaurant abzustimmen.
3. Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde das, darf das Beba Restaurant die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen.
X. Haftung des Kunden für Schäden
1. Sofern der Kunde Unternehmer ist, haftet er für alle Schäden an Gebäude oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. -besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden.
2. Das Beba Restaurant kann vom Kunden die Stellung angemessener Sicherheiten (z. B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.
XI. Schlussbestimmung
1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen sollen schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam
2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist Berlin.
3. Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist im kaufmännischen Verkehr der Sitz des Beba Restaurants. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzung des § 38 Abs. 2 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand ebenfalls Berlin.
4. Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.
5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen unwirksam oder nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.